5.2.3.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Begriff des bereits weitgehend überbauten Grundstücks eng zu verstehen (BGE 132 II 218, Erw. 4.1; Urteil 1C_231/2019 vom 30. Oktober 2020, Erw. 2.3); er umfasst im Wesentlichen das erschlossene Siedlungsgebiet und die Lücken im Siedlungsgefüge (BGE 132 II 218, Erw. 4.1; 122 II 455 Erw. 6a). Ob Grundstücke als weitgehend bebaut angesehen werden können, hängt nicht nur von der Anzahl der vorhandenen Gebäude ab. Vielmehr muss die Gebäudegruppe auch eine ausreichende Siedlungsqualität aufweisen oder an eine bestehende Siedlung mit Zufahrtswegen und Infrastruktur angeschlossen werden können.