weisende Vorbehalte anbringt (siehe dazu Beschwerdeantwort, S. 10 Rz. 29 f.), die Lärmexponiertheit der Grundstücke trotz eines Lärmschutznachweises, wonach die gemäss Art. 31 Abs. 1 LSV massgeblichen Immissionsgrenzwerte eingehalten werden könnten (vgl. Vorakten, act. 77–97), nach wie vor kritisch würdigt (Beschwerde, S. 10 Rz. 29) und – anders als die Beschwerdeführer – nicht von einem weitgehend überbauten Gebiet ausgeht (Beschwerde, S. 9 Rz. 28).