__ auf die Grundstücksflächen A, D und E fiel, mit welchem dem hohen Rückzonungsbedarf bestmöglich Rechnung getragen werden konnte. Andere (sinnvollere) Rückzonungsoptionen sind demgegenüber nicht ersichtlich und werden von den Beschwerdeführern auch nicht dargetan. 5.2.3. 5.2.3.1. Dass sich die Grundstücke der Beschwerdeführer grundsätzlich für eine Überbauung eignen würden, ist aufgrund der von ihnen geschilderten und auch nicht grundlegend umstrittenen Umstände zwar anzunehmen, auch wenn der Gemeinderat hinsichtlich der Erschliessung und der Anbindung an den öffentlichen Verkehr gewisse, nicht ohne weiteres von der Hand zu - 18 -