__") sind die Flächen A, D und E noch vollständig unbebaut. Auf der anderen Seite sind die mit der aktuellen Nutzungsplanungsrevision eingezonten Grundstücksflächen, die gemäss Bauzonen- und Kulturlandplan vom 6. Juni 1989 nur der zweiten (Baugebiets-)Etappe zugewiesen waren, mittlerweile überbaut. Das betrifft Grundstücke in den Gebieten Z._____ und W._____. Es ist vor diesem Hintergrund naheliegend, weshalb die Wahl der kantonalen Behörden für die notwendige Redimensionierung der Bauzone in der Gemeinde Q._____ auf die Grundstücksflächen A, D und E fiel, mit welchem dem hohen Rückzonungsbedarf bestmöglich Rechnung getragen werden konnte.