Bei einem Vergleich der gemäss Richtplan rückzuzonenden Grundstücksflächen (A: "U._____"; D: "V._____" bzw. "W._____"; E "R._____"), darunter diejenigen der Beschwerdeführer, mit den weiteren, auf Beschluss der Gemeinde rückgezonten Grundstücksflächen (C, G, H und I) fällt auf (vgl. Planungsbericht, S. 30 f.), dass die ersteren deutlich grössere zusammenhängende Flächen bilden als die letzteren – mit Ausnahme des Grundstücks I ("X._____") in der Zone OeBA – und damit ein erhöhtes Einsparungspotenzial an überdimensionierten Baulandreserven aufweisen. Und im Gegensatz zur ebenfalls rückgezonten Fläche C ("Y._____") sind die Flächen A, D und E noch vollständig unbebaut.