5a Abs. 3 lit. c RPV). Solche Richtplanvorgaben bilden für die kommunale Planungsbehörde – Anpassungsgründe vorbehalten – einen verbindlichen Ausgangspunkt für die Interessenabwägung und dürfen nicht neu formuliert werden, auch wenn die Planungsbehörde die Richtplanaussagen für ihre Interessenabwägung (mit vom Richtplan nicht abgedeckten öffentlichen und privaten Interessen) bewerten, d.h. argumentativ verarbeiten darf (TSCHANNEN, a.a.O., N. 28 zu Art. 9).