weisung 4.1, Richtplan-Teilkarten S. 1.2) orientierte und teilweise eigene raumrelevante Überlegungen (Freihaltung einer eigenständigen Landschaftskammer, Auszonung eines Spickels zwischen Zufahrtsstrassen, Auszonung landschaftlich exponierter Steilhang am Rand des alten Dorfteils, Auszonung unbebaute Zone OeBA) anstellte. Im Falle von überdimensionierten Bauzonen drängen sich Richtplanaussagen zur Rückzonungen auf, um diese aus übergeordneter Sicht zu steuern und verpflichtend in die Wege zu leiten. Dabei dürfen insbesondere auch die Grösse und Lage der Rückzonungsflächen vorgegeben werden (vgl. TSCHANNEN, a.a.O., N. 21 zu Art. 8a; Art. 5a Abs. 3 lit.