Jedenfalls wurde für die Gemeinde Q._____ eine Überkapazität und damit ein Rückzonungsbedarf im Umfang einer Fläche von mindestens ca. 6 ha im Planungsbericht überzeugend hergeleitet und ausgewiesen. Nichts, was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, auch nicht die von den Richtplanprognosen abweichende tatsächliche Entwicklung der Bevölkerungszahlen, vermag daran begründete Zweifel aufkommen zu lassen. Mit der Zuweisung von allfälligen Bauzonengrundstücken zur Landwirtschaftszone erfüllte die Gemeinde Q._____ insofern bundesrechtliche Vorgaben zur Redimensionierung der Bauzone (Art. 15 Abs. 2 RPG).