2.3, und 1C_573/2011, 1C_581/2011 vom 30. August 2013, Erw. 2.2; LUKAS BÜHLMANN/SAMUEL KISSLING, Entschädigungspflicht bei Rückzonungen, in: Raum & Umwelt [Espace Suisse], Dezember 4/2019, S. 17 ff.), zumal die Grundstücke lediglich der zweiten Etappe zugewiesen waren und diese zweite Etappe wohl eher als (unzulässige) Baugebietsetappe und damit als Nichtbauland (anstatt als reine Erschliessungsetappe) aufzufassen sein dürfte (vgl. Planungsbericht, S. 12 f., und Vorprüfungsbericht, S. 5), was aber hier nicht vertieft und abschliessend beurteilt zu werden braucht. Jedenfalls wurde für die Gemeinde Q.