Das Fassungsvermögen betrug demnach ursprünglich mehr als das Doppelte der Bevölkerungszahl von weniger als 700 Einwohnerinnen und Einwohnern im Jahr 1990 (vgl. zum Ganzen Planungsbericht, S. 14, 15, 18 und 31). Entsprechend dürfte es sich bei der Rückzonung der Grundstücke der Beschwerdeführer mangels bisherigen Vorliegens einer bundesrechtskonformen Nutzungsplanung nicht um eine Auszonung, sondern vielmehr eine "Nichteinzonung" im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu materiellen Enteignungen handeln (BGE 131 II 728, Erw. 2.3; Urteile 1C_275/2018 vom 15. Oktober 2019, Erw. 2.3, und 1C_573/2011, 1C_581/2011 vom 30. August 2013, Erw.