Für die Überbauung der Grundstücke hätten die Beschwerdeführer bereits erhebliche Planungskosten (für die Erarbeitung eines Bauprojekts) aufgewendet. Fragwürdig sei auch, dass die zu den Bauzonengrundstücken Nrn. aaa, bbb, ggg, hhh, iii und jjj, allenfalls auch kkk und lll führende Strassenparzelle Nr. ddd (richtig: mmm) durch die angefochtene Rückzonung nun teilweise in der Landwirtschaftszone liege, was rechtlich nicht korrekt sei. In den bisherigen Ortsplanungsrevisionen seien die Behörden (einschliesslich der kantonalen Fachstelle) stets davon ausgegangen, dass die Bauzone (inklusive 2. Etappe) der Gemeinde Q.__