Darauf sei die Vorinstanz in Verletzung ihrer Begründungspflicht sowie des Beweisanspruchs der Beschwerdeführer nicht eingegangen. Bei einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte käme zudem die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 31 Abs. 2 der Lärmschutz-Ver- ordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) in Betracht, was aber noch nicht auf Stufe der allgemeinen Nutzungsplanung geprüft werden müsse. Im Übrigen erschienen hier zusätzliche Massnahmen an der Lärmquelle als möglich und zumutbar, konkret an der Bahnlinie und/oder der Kantonsstrasse, wie beispielsweise Lärmschutzwände.