Die praktisch ebenen Grundstücke seien ohne Erschwernisse bebaubar. Die Vorinstanz behaupte aktenwidrig, aufgrund der vorbestehenden Lärmbelastung seien die Grundstücke für die Wohnnutzung oder eine Mischnutzung nur beschränkt geeignet. Mit dem von ihnen im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Lärmschutznachweis hätten die Beschwerdeführer das Gegenteil bewiesen, nämlich dass die massgeblichen Immissionsgrenzwerte eingehalten würden. Darauf sei die Vorinstanz in Verletzung ihrer Begründungspflicht sowie des Beweisanspruchs der Beschwerdeführer nicht eingegangen.