Hier sei daran zu erinnern, dass die Gemeindegrenzen (in Bezug auf die Annahme einer zentralen oder peripheren Lage) nicht beachtlich seien. Eine Fläche von 1,2 ha könne nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in quantitativer Hinsicht sogar noch als Baulücke durchgehen (BGE 132 II 218, Erw. 4.1; 121 II 417, Erw. 5; 115 Ia 333, Erw. 4; Urteil 1P.692/2001 vom 22. Januar 2002, Erw. 3.4.1). Qualitativ werde die Fläche von der Umgebung geprägt. Auf drei Seiten (Süd, Nord, Ost) schlössen die Grundstücke an Bebauungen an. Demgemäss würde eine Überbauung der Grundstücke nicht als Fremdkörper - 15 -