122 II 455, Erw. 4a). Die Grundstücke der Beschwerdeführer, die nur wegen des "SBB-Banns" noch nicht überbaut seien, lägen in einem weitgehend überbauten Gebiet, in einem Band von Wohn- und Gewerbebauten entlang der SBB-Geleise, an einer stark befahrenen Kantonsstrasse (S-Strasse) und direkt neben dem Bahnhof T._____. Die Distanzen seien kurz, auch zu Fuss. Das Gebiet zeige sich als Einheit mit einer durchgehenden Siedlungsstruktur. Die Grundstücke würden nördlich durch die Bauzone von Q._____ und südlich durch diejenige von T._____ gefasst. Hier sei daran zu erinnern, dass die Gemeindegrenzen (in Bezug auf die Annahme einer zentralen oder peripheren Lage) nicht beachtlich seien.