Umgekehrt gehe es um die Frage, ob eine bestimmte Fläche aufgrund der Umstände definitiv der Bauzone, also nicht dem Nichtbaugebiet zuzuweisen wäre. Ein Einzonungsgebot werde in der Rechtsprechung etwa dann bejaht, wenn der Grundeigentümer überbaubares oder grob erschlossenes Land besitze, das von einem gewässerschutzkonformen generellen Kanalisationsprojekt erfasst werde, und wenn er für die Erschliessung und Überbauung seines Landes bereits erhebliche Kosten aufgewendet habe. Von einem Einzonungsgebot könne ferner ausgegangen werden, wenn sich das fragliche Grundstück im weitgehend überbauten Gebiet befinde (vgl. dazu BGE 132 II 218, Erw. 4; 125 II 431, Erw. 4a; 122 II 455, Erw.