32 Abs. 3 RPV) und insbesondere nicht angemessen an den öffentlichen Verkehr angebunden seien (Art. 3 Abs. 3 lit. a RPG). Somit seien gemäss RPG Rückzonungen bei Flächen zu prüfen, die über einen Zeitraum von zehn Jahren oder mehr keine Entwicklung aufwiesen, für die keine Entwicklungsabsichten seitens der Eigentümer sichtbar oder die langfristig blockiert seien, die sich an raumplanerisch ungünstigen, insbesondere peripheren und schlecht erschlossenen Lagen befänden und die nicht zonenkonform genutzt würden.