Die Auswahl von rückzuzonenden Grundstücken bei überdimensionierten Bauzonen müsse nach objektiven Kriterien erfolgen. Gestützt auf die Ziele und Grundsätze des RPG (Art. 1 und 3) und die Anforderungen an Bauzonen (Art. 15 Abs. 3 und 4 RPG) kämen für Rückzonungen Flächen in Frage, die sich für die Landwirtschaft eigneten (Art. 1 Abs. 2 lit. a, Art. 3 Abs. 2 lit. a, Art. 16 Abs. 1 und 2 RPG), insbesondere Fruchtfolgeflächen (FFF), deren Überbauung Natur, Landschaft und schöne Ortsbilder beeinträchtigen würde (Art. 1 Abs. 2 lit. a, Art. 3 Abs. 2 lit. c/d, Art. 17 RPG), deren bauliche Nutzung das Konzentrationsgebot verletzten (Art. 1 Abs. 2 lit.