Entsprechend muss rein der Bevölkerungsentwicklung wegen nicht von einer Rückzonung der Grundstücke der Beschwerdeführer abgesehen werden. Aufgrund des bei der umstrittenen Nutzungsplanungsrevision eingebauten "Puffers" führt die von den beim Richtplanbeschluss prognostizierten Bevölkerungszahlen abweichende tatsächliche Bevölkerungsentwicklung nicht zu einem Anpassungsbedarf. Eine genügende Rechtsgrundlage für die Reduktion überdimensionierter Bauzonen bietet im Übrigen schon Art. 15 Abs. 2 RPG, der Rückzonungen auf Ebene der allgemeinen Nutzungsplanung auch ohne spezifische Richtplanvorgabe, wie sie für das streitbetroffene Gebiet R._____ in Q._____ besteht (vgl. Erw.