Einwohnerinnen und Einwohner per 2040 reichen die bestehenden Bauzonenreserven weiterhin aus, selbst wenn für die unbebauten Grundstücke eine geringere Einwohnerdichte als 70 E/ha, nämlich nur eine solche von rund 55 E/ha (1375 – 991 – 82 = 302 / 5,45 ha), also wenig mehr als der Minimalwert für die Mindestdichte in ländlichen Entwicklungsachsen gemäss Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 2.1, zugrunde gelegt würde. Entsprechend muss rein der Bevölkerungsentwicklung wegen nicht von einer Rückzonung der Grundstücke der Beschwerdeführer abgesehen werden.