Diese Entwicklung sei noch nicht abgeschlossen. Da die Grundlagen und Daten des Richtplans 2015 deutlich vom heutigen Stand 2024 abwichen, sich die Verhältnisse mithin erheblich geändert hätten (obwohl bereits eine "einfache" Änderung für eine Überprüfung des Richtplans genügen würde), erweise sich der Richtplanbeschluss zum Kapitel S 1.2 Siedlungsgebiet der Gemeinde Q._____ heute nicht mehr als genügende Rechtsgrundlage für weitere Planungsmassnahmen in dieser Gemeinde. Der Richtplan könne einen Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV), wie ihn die angefochtene Rückzonung darstelle, daher nicht legitimieren.