I/5.1 vorne). Eine solche akzessorische Überprüfung des Richtplaninhalts in einem Nutzungsplanungs- oder Baubewilligungsverfahren muss im Lichte dessen, dass sich Private nicht gegen Festsetzungen im Richtplan zur Wehr setzen können, ohnehin gewährleistet sein (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Januar 2003 [1A.154/2002], Erw. 4.2; PIERRE TSCHANNEN, in: Praxiskommentar RPG: Richt- und Sachplanung, Interessenabwägung [Praxiskommentar RPG, Band 3], Zürich/ Basel/Genf 2019, Art. 9 N. 32 S. 301). - 12 -