Urteil des Bundesgerichts 1C_471/2021 vom 10. Oktober 2022, Erw. 3.5). Eine Bindungswirkung des Richtplans in dem Sinne, dass für einen Verzicht auf die darin beschlossene Rückzonung vorgängig der Richtplan angepasst werden müsste, ist daher in Übereinstimmung mit den Beschwerdeführern abzulehnen.