Dass ein Verzicht auf die Rückzonung einer solchen Fläche sofortige Kompensationsmassnahmen an anderen Orten auf Stufe Richtplanung verlangen würde, ist der Begründung der vorinstanzlichen Entscheide nicht zu entnehmen. Unter diesen Umständen ist auch nicht davon auszugehen, dass die hier diskutierte Abweichung vom Richtplan von mehr als untergeordneter Bedeutung im Sinne von § 30a Abs. 1 BauG bzw. der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre (BGE 137 II 254, Erw. 3.3; 119 Ia 362, Erw. 4a; Urteil des Bundesgerichts 1C_471/2021 vom 10. Oktober 2022, Erw.