Die betroffene Grundstücksfläche allein kann jedenfalls dann nicht massgeblich für einen Richtplanvorbehalt sein, wenn sie – wie hier – den Wert von 1 ha nur geringfügig überschreitet und lediglich einen kleinen Bruchteil des Baugebiets der Gemeinde von rund 45 ha (vgl. Planungsbericht, S. 15), also rund 2,5% ausmacht. Dass ein Verzicht auf die Rückzonung einer solchen Fläche sofortige Kompensationsmassnahmen an anderen Orten auf Stufe Richtplanung verlangen würde, ist der Begründung der vorinstanzlichen Entscheide nicht zu entnehmen.