der Grundstücke der Beschwerdeführer in der Bauzone (oder allenfalls bei der Zuweisung zu einer solchen) um eine Abweichung vom Richtplan mit erheblichen räumlichen Auswirkungen handeln würde. Immerhin scheint nicht zur Diskussion zu stehen, dass die von den Beschwerdeführern geplante Überbauung der Grundstücke mit fünf Mehrfamilienhäusern wegen der räumlichen Auswirkungen eines solchen Bauvorhabens namentlich auf die Umwelt und die Erschliessung oder wegen eines erhöhten (interkommunalen) Koordinationsbedarfs dem Richtplanvorbehalt unterstünde bzw. zwingend die Richtplanung durchlaufen müsste (vgl. BGE 119 Ia 362, Erw. 4a;