BGE 119 Ia 362, Erw. 4a). Die räumlichen Auswirkungen einer Belassung der Grundstücke der Beschwerdeführer in der Bauzone blieben lokal beschränkt und erforderten unter diesem Aspekt keine vorgängige Richtplananpassung. Etwas anderes habe niemand behauptet und gehe auch nicht aus den Akten hervor. Indem der Regierungsrat nicht ausführe, weshalb ein Verzicht auf die Rückzonung erhebliche räumliche Auswirkungen zeitigen soll, habe er seinen Entscheid auch ungenügend begründet. Bezogen auf das gesamte im Richtplan ausgewiesene Siedlungsgebiet handle es sich sodann um eine kleinräumige Abweichung.