Das lasse sich nicht mit der oben zitierten Rechtsprechung vereinbaren, wonach Abweichungen vom Richtplan unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere bei überwiegenden Gegeninteressen, zulässig seien, was sich nicht nur auf kleinräumige Abweichungen beziehen könne. Für solche Abweichungen müsse der Richtplan gar nicht erst angepasst werden. Nach Gesetz und Rechtsprechung entfalle eine Bindung an den Richtplan ausdrücklich in jenen Fällen, in denen sich der Richtplaninhalt im Nutzungsplanungsverfahren als rechtswidrig oder unmöglich erweise, zumal wenn sich die betroffenen Grundeigentümer gegen den Richtplan als solchen nicht wehren könnten (Art. 9 RPG; BGE 119 Ia 362, Erw.