Die in Erw. 3.3.2 des Beschwerdeentscheids vertretene Auffassung des Regierungsrats, wonach hier allein wegen der flächenmässigen Grösse der Grundstücke der Beschwerdeführer für den Fall des Verzichts auf die Rückzonung eine vorgängige Anpassung des Richtplans notwendig gewesen wäre, sei falsch. Im Ergebnis würde dies bedeuten, dass sich Richtplanfestsetzungen bei grösseren Grundstücken nicht überprüfen liessen. Das lasse sich nicht mit der oben zitierten Rechtsprechung vereinbaren, wonach Abweichungen vom Richtplan unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere bei überwiegenden Gegeninteressen, zulässig seien, was sich nicht nur auf kleinräumige Abweichungen beziehen könne.