Anzumerken bleibe, dass sich die Verhältnisse (für eine Plananpassung) nicht "erheblich" verändern müssten, sondern eine "einfache" Änderung bereits ausreiche. Eine förmliche (gegenüber dem Beschluss des Nutzungsplans vorgängige) Anpassung des Richtplans sei nur dann notwendig, wenn ein Vorhaben mit bedeutenden Auswirkungen auf die räumliche Ordnung bevorstehe, zum Beispiel, weil es eine grosse Fläche beanspruche, Quelle beträchtlicher Immissionen sei oder starken Verkehr verursache und eine aufwendige Erschliessung benötige. Hier treffe man auf den Richtplanvorbehalt (BGE 137 II 254, Erw. 3.3).