vom 10. Oktober 2022, Erw. 3.5 mit Hinweisen). Schliesslich anerkenne die Rechtsprechung Rückwirkungen des Nutzungsplans auf den Richtplan. So könne die Änderung eines Nutzungsplans geänderte Verhältnisse nach Art. 9 Abs. 2 RPG bewirken und zur Korrektur des Richtplans Anlass geben. Das gelte auch, wenn sich neue Aufgaben stellten oder eine gesamthaft bessere Lösung möglich sei. In der Regel sei der Richtplan alle zehn Jahre gesamthaft zu überprüfen und nötigenfalls zu überarbeiten. Anzumerken bleibe, dass sich die Verhältnisse (für eine Plananpassung) nicht "erheblich" verändern müssten, sondern eine "einfache" Änderung bereits ausreiche.