Abweichungen vom Richtplan seien wegen überwiegender Gegeninteressen (privater oder öffentlicher, nicht-räumlicher Natur) zulässig. Auch veränderte Verhältnisse könnten eine Abweichung vom Richtplan rechtfertigen (BGE 137 II 254, Erw. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 1C_471/2021 - 10 -