Dabei seien die Aussagen des Richtplans zu bewerten und gegen die vom Richtplan nicht abgedeckten (öffentlichen und privaten) Interessen abzuwägen, so dass es am Ende auch zu einem Unterliegen der im Richtplan ausgedrückten Direktiven kommen könne. Auch dort, wo der Richtplan genaue Standortaussagen treffe, wie etwa bei der Bezeichnung möglicher Baulandflächen (Art. 15 Abs. 4 lit. e RPG), entfalte der Richtplan keine für den Nutzungsplan präjudizierende Wirkung.