4.2.3 mit Hinweisen). Der Richtplan vermittle den raumwirksam tätigen Behörden thematisch beschränkte verbindliche Entscheidungsdirektiven, als Etappe in einem noch laufenden Planungs- und Entscheidungsverfahren. Weder handle er von privaten noch von nicht-räumlichen öffentlichen Interessen. Die im Einzelfall notwendige Abwägung mit diesen weiteren Interessen bleibe noch vorzunehmen. Dabei seien die Aussagen des Richtplans zu bewerten und gegen die vom Richtplan nicht abgedeckten (öffentlichen und privaten) Interessen abzuwägen, so dass es am Ende auch zu einem Unterliegen der im Richtplan ausgedrückten Direktiven kommen könne.