Namentlich habe die Vorinstanz die Bindungswirkung des Richtplaninhalts im Allgemeinen falsch eingeschätzt. Der Richtplan sei gemäss Art. 9 Abs. 1 RPG nur behördenverbindlich und könne anlässlich seiner späteren planerischen Umsetzung (im Verfahren der allgemeinen Nutzungsplanung) vorfrageweise auf seine Rechtmässigkeit und Angemessenheit überprüft werden. Er sei weder für die Gerichte noch die Verwaltungsbehörden verbindlich. Daher könnten Richtplanfestsetzungen auch noch Jahre nach ihrem Eintrag wieder in Frage gestellt werden und stünden immer unter dem Vorbehalt des Nutzungsplanungsverfahrens (BGE 143 II 276, Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).