3. 3.1. Die Beschwerdeführer erachten den Beschluss des Regierungsrats, die Rückzonung ihrer Grundstücke zu genehmigen, in verschiedener Hinsicht als falsch respektive sogar als unhaltbar und willkürlich im Sinne von Art. 9 BV und § 22 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (Kantonsverfassung, KV; SAR 110.000). Zudem habe der Regierungsrat seinen Entscheid ungenügend begründet und dadurch den Gehörsanspruch der Beschwerdeführer (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt.