der S-Bahn die Beschwerdeführer jahrzehntelang an der Planung der Überbauung ihrer Grundstücke hinderte (vgl. dazu den Planungsbericht Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland gemäss Art. 47 RPV [Vorakten, act. 138/5; nachfolgend: Planungsbericht], S. 1), ihr privates Interesse am Verbleib ihrer Grundstücke in einer Bauzone gewichtiger erscheinen lassen, als wenn sie in all dieser Zeit aus freien Stücken auf Anstrengungen zur Überbauung ihrer Grundstücke verzichtet hätten. Darauf wird im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung zurückzukommen sein (siehe Erw. 6.2 hinten).