2.2. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog (siehe Erw. 2 des Beschwerdeentscheids), sind die Vorgänge im und rund um das Baubewilligungsverfahren für die Überbauung der Parzellen Nrn. fff–ddd und ccc für den vorliegenden Rechtsstreit betreffend die Zonierung dieser Grundstücke grundsätzlich irrelevant. Immerhin könnte der Umstand, dass der Ausbau -9-