tungsgerichts WBE.2023.76 vom 13. Dezember 2023, Erw. I/5.3; WBE.2016.23 vom 9. Februar 2017, Erw. I/5 mit weiteren Hinweisen). 6. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Genehmigungsentscheid des Regierungsrats hat von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung (§ 28 BauG). Die Beschwerdeführer stellten den Antrag, es sei ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Antrag 5). Mit dem vorliegenden Urteil erübrigt sich ein Entscheid über diesen Verfahrensantrag. -8-