keine Grundlage für die Gutheissung ihres Antrags 4 (respektive für einen Prozessentscheid zufolge Beschwerdeanerkennung). Ohnehin läge die Aufhebung des vorinstanzlichen Genehmigungsentscheids (mit Rückweisung der Sache an den Gemeinderat zur Neubeurteilung) schon aufgrund des Devolutiveffekts nicht in der Dispositionsbefugnis des Gemeinderats (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [vom 9. Juli 1968], Kommentar zu den §§ 38–72 [a]VRPG, N. 9 zu § 58). Zudem müsste eine Neubeurteilung, wenn schon, von der dafür zuständigen Einwohnergemeindeversammlung vorgenommen werden.