4. In der Beschwerdeantwort stellte der Gemeinderat Q._____ den Beschwerdeführern bei entsprechender Bevölkerungsentwicklung eine etwaige Rückgängigmachung der Rückzonung, mithin eine neuerliche Einzonung ihrer Grundstücke in Aussicht (Beschwerdeantwort, S. 9 Rz. 24). Damit wollte er allerdings nicht zum Ausdruck bringen, dass der vorinstanzliche (Genehmigungs-)Entscheid gemäss dem Subeventualantrag (Antrag 4) der Beschwerdeführer aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an den Gemeinderat zurückgewiesen werden soll (siehe Duplik, S. 4 Rz. 8). Entgegen der diesbezüglichen Haltung der Beschwerdeführer (vgl. dazu Replik, S. 4 Rz. 17) bietet die fragliche Erklärung des Gemeinderats somit