Die Parzellen Nrn. fff, eee und ccc stehen im Gesamteigentum der Beschwerdeführer 1 und 2; die Parzelle Nr. ddd gehört der Beschwerdeführerin 3. Die vier Grundstücke sind von der angefochtenen Nutzungsplanung unmittelbar betroffen. Die Beschwerdeführer haben somit ein ausgewiesenes Interesse an der Prüfung, ob die entsprechende Zonierung rechtmässig ist. Folglich sind die Beschwerdeführer befugt, den Genehmigungsentscheid anzufechten und in Bezug auf die Parzellen Nrn. fff–ddd und ccc eine Änderung der Zonierung zu verlangen.