Nebst materiellen Rügen, welche den Genehmigungsentscheid betreffen, erheben die Beschwerdeführer formelle Rügen, indem sie der Vorinstanz eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) durch ungenügende Begründung des angefochtenen Beschwerdeentscheids vorwerfen (Beschwerde, S. 12 Rz. 44 und S. 24 Rz. 102). Diese Rügen zielen auf formelle Fragestellungen im vorangegangenen Beschwerdeverfahren ab, weshalb die Anfechtung des regierungsrätlichen Beschwerdeentscheids (RRB Nr. 2024-000474) in diesem Punkt (Gehörsverletzung) zulässig ist.