2.2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'800.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 276.00, gesamthaft Fr. 2'076.00, sind von der Beschwerdeführerin, dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung, und dem Gemeinderat der Stadt Q._____ zu je 1/3 mit Fr. 692.00 zu bezahlen. 3. 3.1. Für das vorinstanzliche Verfahren werden keine Parteikosten ersetzt. 3.2. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung, und der Gemeinderat der Stadt Q._____ werden verpflichtet, der Beschwerdeführerin die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'230.00 zu je 1/6 mit Fr. 371.70 zu ersetzen.