Und immerhin war der mutmassliche anwaltliche Aufwand nicht dermassen gering, dass auf den Mindestrahmenbetrag abzustellen oder sogar ein Abschlag angebracht wäre. Unter Hinzurechnung einer Auslagenpauschale von 3% und der Mehrwertsteuer resultiert eine angemessene volle Parteientschädigung von aufgerundet Fr. 2'230.00, wovon der Beschwerdeführerin Fr. 743.40 (= ein Drittel) zu ersetzen sind. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung, vom 26. April 2024 aufgehoben und es wird festgestellt, dass das Stadtbauamt der Stadt - 17 -