Der mutmassliche Aufwand des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ist mit einer vergleichsweise kurzen Rechtsschrift als unterdurchschnittlich zu bezeichnen. Dasselbe gilt für die Bedeutung und Schwierigkeit des Falles. Demgemäss ist die Grundentschädigung auf Fr. 2'000.00 zu bemessen. Ein Rechtsmittelabzug rechtfertigt sich jedoch nicht, weil die Beschwerdeführerin ihren Anwalt erst für das Verfahren vor Verwaltungsgericht beigezogen hat. Und immerhin war der mutmassliche anwaltliche Aufwand nicht dermassen gering, dass auf den Mindestrahmenbetrag abzustellen oder sogar ein Abschlag angebracht wäre.