Die Entscheidbehörde kann dafür eine Auslagenpauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 Anwaltstarif). Nicht anwendbar ist der auf die mit der Revision vom 10. Mai 2011 (AGS 2011/3-26) eingeführten Rahmentarife nach § 8a Abs. 1 (für vermögensrechtliche Streitigkeiten) zugeschnittene § 8c Anwaltstarif, wonach Auslagen und Mehrwertsteuern im Gesamtbetrag enthalten sind.