§ 7 Anwaltstarif für ausserordentliche oder nur geringe Aufwendungen eines Anwaltes gewährt bzw. vorgenommen. Im Rechtsmittelverfahren beträgt die Entschädigung des Anwaltes je nach Aufwand 50-100% des erstinstanzlichen Verfahrens (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 8 Anwaltstarif). Neben der Entschädigung sind dem Anwalt sämtliche notwendigen Auslagen zu ersetzen. Die Entscheidbehörde kann dafür eine Auslagenpauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 Anwaltstarif).