Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 Anwaltstarif). Für zusätzliche Rechtsschriften und Verhandlungen erhöht sich die Grundentschädigung um je 5–30%, wobei überflüssige Eingaben nicht in Betracht fallen (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 6 Abs. 3 Anwaltstarif). Zu- oder Abschläge bis zu 50% werden nach § 8a Abs. 3 i.V.m. § 7 Anwaltstarif für ausserordentliche oder nur geringe Aufwendungen eines Anwaltes gewährt bzw. vorgenommen.