BGFA; SAR 290.100) nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; SAR 291.150). In nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten in Verwaltungssachen ist die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes und nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles innerhalb des Rahmens von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 festzulegen (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif). Durch die Grundentschädigung sind abgegolten: Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 8a Abs. 3 i.V.m.